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   BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 86/64   

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https://dejure.org/1966,4426
BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 86/64 (https://dejure.org/1966,4426)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1966 - Ib ZR 86/64 (https://dejure.org/1966,4426)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1966 - Ib ZR 86/64 (https://dejure.org/1966,4426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß eines vereinbarten Frachtsatzes gegen den Tarif - Anwendbarkeit des Eisenbahn-Ausnahmetarifes auf Beförderung von Milch in Tankwagen - Beförderungsentgelt für die Milchbeförderung nach dem Reichs-Kraftwagentarif - Wirksamkeit eines einheitlichen Frachtsatzes für ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 39/61

    Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 86/64
    Ebensowenig wie die Parteien Verträge über Güterbeförderungen, die mit Kraftwagen ausgeführt werden, den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen unterwerfen können (BGHZ 38, 150, 153) [BGH 25.10.1962 - II ZR 39/61], können sie unabdingbare Tarifvorschriften durch private Vereinbarungen - die im vorliegenden Fall sogar zur Schaffung eines Scheintatbestandes (§ 5 GüKG) führen würden - abändern; zu diesen unabdingbaren Tarifvorschriften gehört auch die Verjährungsvorschrift des § 40 KVO.
  • BGH, 19.04.1955 - I ZR 76/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 86/64
    Die Meinung von Guelde (KVO § 1 Anm. 2), daß die KVO auf jeden nach Maßgabe der Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes genehmigten Güterfernverkehr Anwendung finde, ist zu eng; denn wenn schon der nicht genehmigte Güterfernverkehr tarifgebunden ist (BGH NJW 1955, 1755; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG § 8 Anm. 1), dann besteht kein vernünftiger Grund, nicht auch die Vorschriften der KVO auf ihn anzuwenden; es wäre im Gegenteil eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Unternehmers, der nicht genehmigten Güterfernverkehr betreibt, wenn er von den Vorschriften der KVO freigestellt werden sollte.
  • BGH, 29.10.1959 - II ZR 8/58

    Voraussetzungen der Verjährungshemmung wegen höhrerer Gewalt

    Auszug aus BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 86/64
    Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht vergeblich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1959 (BGH LM BGB § 203 Nr. 5 = NJW 1960, 283 [BGH 29.10.1959 - II ZR 8/58] m.abl.Anm. von Danckelmann); dort hatte sich der Anwalt auf das Urteil eines Oberlandesgerichts verlassen, wonach die Vorschrift des § 40 KVO weggefallen und statt dessen § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB anzuwenden sei.
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZR 77/64

    Beförderung von 27.520 kg Hohlglaswaren - Verteilung des Frachtguts auf mehrere

    Auszug aus BGH, 21.10.1966 - Ib ZR 86/64
    Daß die Vorschriften der KVO allgemein verbindlich und unabdingbar sind, wird in ständiger Rechtsprechung angenommen (zuletzt Urteil des Senats vom 11. Mai 1966 - Ib ZR 77/64 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.03.1967 - Ib ZR 49/65

    Anspruch auf Abfertigungsvergütung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) -

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits ausgesprochen, daß auch der nicht genehmigte Güterfernverkehr tarifgebunden ist (BGH Urt. vom 21. Oktober 1966 - Ib ZR 86/64; vgl. auch BGH NJW 1955, 1755; Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, a.a.O. § 8 Anm. 1) und den tarifrechtlichen Vorschriften sowohl des Güterkraftverkehrsgesetzes als auch der Kraftverkehrsordnung (KVO) unterfällt; wendet man diesen Grundsatz folgerichtig an, dann ist es aber zu eng, als "Unternehmer" im Sinne des § 35 GüKG nur den Fuhrunternehmer anzusehen, der die Genehmigung nach § 8 GüKG besitzt, und dementsprechend jedem Abfertigungsspediteur, der einen ohne Genehmigung tätigen Unternehmer beauftragt, schlechthin den Anspruch auf die Abfertigungsvergütung zu versagen.
  • BGH, 14.05.1969 - I ZR 113/67

    Verjährung von Restfrachtforderungen - Voraussetzungen zur einseitigen Lösung von

    Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1966 - Ib ZR 86/64 - aus, ob diese Zuschläge, falls ihre Voraussetzungen vorlägen, im einzelnen tatsächlich vereinbart worden seien, sei angesichts der Vereinbarung eines festen Satzes rechtlich nicht erheblich.
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